Die KSK finanziert sich aus Zuschüssen des Bundes und aus Künstlersozialabgaben der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. Diese Unternehmen werden als „Verwerter“ bezeichnet.

Die DMKB berät dich gern darüber, wer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist und für welche Unternehmen Ausnahmen gelten. Die jährliche Meldung der Abgaben ist wichtig, da die Deutsche Rentenversicherung regelmäßige Prüfungen vornimmt.

Wer ist Verwerter und worauf kommt es an
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) definiert im § 24 den Personenkreis, der zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist. Dieser Verwerter ist in der Regel Auftraggeber, also jemand, der ein künstlerisches oder publizistisches Produkt verwertet. Dabei handelt es sich um Unternehmer aus folgenden Bereichen:

  • Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen einschließlich Bilderdiensten,
  • Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,
  • Theater-, Konzert und Gastspieldirektionen sowie Unternehmen, deren Zweck darauf gerichtet ist, für Aufführungen oder Darbietungen künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
  • Rundfunk und Fernsehen,
  • Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern,
  • Galerien und Kunsthandel,
  • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
  • Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
  • Aus- und Fortbildungsbetriebe für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

Eine klare juristische Definition. Die DMKB kennt die Ausnahmen: Der Verwerter muss beispielsweise nur bei natürlichen Personen (wie einem Web-Designer) oder Personengruppen (z. B. einer GbR) eine Künstlersozialabgabe zahlen, die bei juristischen Personen wie einer GmbH entfällt.

Diese und weitere Besonderheiten klären wir gern in einem persönlichen Gespräch.

Die Höhe der Künstlersozialabgabe regelt im Wesentlichen der § 25 des KSVG. Als Grundlage gelten die eingegangenen Rechnungen von selbstständigen Künstlern und Publizisten.

Abgesehen von diffizilen Ausnahmeregelungen lässt sich vereinfacht folgende Rechnung aufmachen:

Rechnung des Künstlers: 1.000 Euro (Verringerungen möglich)
Künstlersozialabgabesatz am Beispiel des Jahres 2010: 3,9 %
Künstlersozialabgabe an die KSK: 39 Euro

Der Vermarkter muss laut § 27 KSVG nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der KSK die Summe seiner Abgaben melden. Ansonsten und im Fall von unvollständigen oder falschen Angaben wird diese durch die Künstlersozialkasse / Deutsche Rente Bund geschätzt. Sämtliche Unterlagen, die dem Abgabepflichtigen zur Berechnung dienen, müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

DMKB - Deutsche Medien- und Künstlerberatung
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